Satzung


Präambel

Der Sportverein wurde als Spiel und Sport Bielefeld am 21. Februar 1909 am Brüderpfad in Bielefeld errichtet. Der Verein wurde am 10. Oktober 1934 aus dem Vereinsregister gelöscht. Am 19. Januar 1946 wurde der Verein als SPIEL und SPORT Bielefeld unter britischer Militärregierung wiederbegründet und erhält Eintragung ins Vereinsregister am 1. April 1947 und besteht nunmehr seit 18. April 1996 als Tennisclub SuS Bielefeld 1909 weiter.

Am 21. Februar 2009 wurde die seit 1947 nicht mehr existierende Leichtathletikabteilung ausgegliedert und der SuS Phönix Bielefeld 09 entstand an der Stettiner Straße 20 in Bielefeld. Am 20. März 2020 wurde der Verein in den SuS Phönix Dortmund 09 umbenannt und ist nach Dortmund umgezogen. Am 29. Mai 2020 erreichte dieser Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund.

Der Verein SuS Phönix Dortmund 09 gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

1 | Der SuS Phönix Dortmund 09 ist ein gemeinnütziger, solidarischer und ehrenamtlich geführter Sportverein.

2 | Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderung ein.

3 | Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

4 | Der Verein übt eine Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie jegliche Art von Leistungsmanipulation aus. Alle Mitglieder setzen sich für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

5 | Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz, steht für Vielfalt und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus insbesondere gegen Antisemitismus. Er pflegt die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Kirche und Schule sowie behördlichen Stellen.

6 | Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

7 | Der Verein begreift Nachhaltigkeit in ihrem gesamten Aktionsradius als eine wesentliche Orientierungsgröße. Die 17 UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG – Sustainable Development Goals) gelten als Leitlinien des Vereins. Der Verein orientiert sich an der Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE), die Menschen im Verein und darüber hinaus zu zukunftsfähigem Denken und Handeln befähigt.

8 | Kooperationen werden angestrebt, um das Angebot stetig zu erweitern.

9 | Der Verein ist eine Begegnungsstätte und Forum – eine Heimat für gemeinsame Interessen.

10 | Es gilt die Prämisse der ‚Good Compliance‘, im Hinblick auf ethische Fragen, Machtmissbrauch, Konfliktmanagement, Datenschutz oder die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen.

A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  • 1. Der Verein führt, zu Ehren seines Gründers Hugo Farthmann, den Namen ‚SuS Phönix Dortmund 09‘ (auch SUS PHOENIX).

  • 2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

  • 3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Mit Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

    c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

    d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen,

    e) die Durchführung sportlicher Angebote für bestimmte Zielgruppen wie Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen, Mitarbeitern in Betrieben sowie Senioren,

    f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

  • 2. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) die Mitarbeit in Schulen,

    b) im Offenen Ganztag,

    c) in Kindertageseinrichtungen,

    d) in Einrichtungen der Jugendhilfe,

    e) in Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

    f) die Organisation und der Besuch kultureller Veranstaltungen.

  • 3. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) Nachhaltigkeit in der Organisationsentwicklung,

    b) Nachhaltigkeitsmanagement im Betrieb von Gebäuden und Infrastrukturen sowie Beschaffungswesen und Mobilität,

    c) Konzentration auf wichtige Schwerpunktbereiche wie Klima und Energie, Ressourcen, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE),

    d) Bildungsangebote und Projekte zur Aktivierung von Menschen für das Engagement zum Umweltschutz,

    e) Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Nachhaltigkeit,

    f) durch Aufklärung und Beratung,

    g) Beteiligung an der Kreislaufwirtschaft,

    h) Mitarbeit in Arbeitsgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit
  • 1. Der Verein ist Mitglied:

    a) im Stadtsportbund und

    b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

  • 2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

  • 3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 1. Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden.

  • 2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

  • 3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

  • 4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

  • 5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

  • 6. Der Statuswechsel eines Mitglieds von ‚aktiv‘ auf ‚förderndes Mitglied‘ (§§ 6 Abs. 1b und 3 iVm. 7 Abs. 2) ist nur entsprechend der Regelungen zum Austritt aus dem Verein möglich.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
  • 1. Der Verein besteht aus:

    a) aktiven Mitgliedern,

    b) Fördermitgliedern, (§ 6 Abs. 3)

    c) außerordentlichen Mitgliedern (§6 Abs. 4),

    d) Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs. 5)

  • 2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins bzw. der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Sie besitzen Stimmrecht.

  • 3. Bei Fördermitgliedern steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie besitzen Stimmrecht.

  • 4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. Sie besitzen ein Stimmrecht, dass von einem Verteter einer juristischen Person ausgeübt wird.

  • 5. Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern (nachfolgend Ehrenmitglieder) ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen, Umlagen und Abteilungsbeiträgen befreit, wenn diese nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.

  • 6. Die Mitglieder verpflichten sich:

    a) den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern,


    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

    sowie

    c) den Beitrag nebst Abteilungsbeitrag, etwaige Kursgebühren sowie die Umlage fristgerecht gemäß Beitragsordnung zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);


    b) durch Ausschluss aus dem Verein;

    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;

    d) durch Tod;

    e) durch Vollbeendigung bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

  • 2. Der Austritt hat durch Erklärung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahr (30. Juni bzw. 31. Dezember) an den Verein zu erfolgen.

  • 3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
  • 1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

    a) grob gegen die Satzung oder die Ordnungen schuldhaft verstößt;


    b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

    c) sich grob unsportlich verhält;

    d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder antisemitischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet;

    e) ein Verstoß gegen das AntiDopG vorliegt und eine Sperre ausgesprochen worden ist.

  • 2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem Betroffenen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

  • 3. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.

  • 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren etc. in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Email mitzuteilen. Für den Fall, dass keine Email-Adresse vorliegt, erfolgt die Mitteilung schriftlich.

  • 5. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge
  • 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge, Kurs-gebühren und Umlagen. Kursgebühren sind fällig bis 14 Tage vor Kursbeginn. Die Höchstgrenze der Umlage beträgt pro Vereinsmitglied pro Kalenderjahr das Dreifache, des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen, niedrigsten Monatsbeitrags.

  • 2. Einzelheiten der Beitragszahlung und zu den Fälligkeitsterminen regelt die Beitragsordnung.

  • 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung oder / und der Anschrift rechtzeitig mitzuteilen.

  • 4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin im Hauptverein und von den gewählten Abteilungen eingezogen. Die Bezahlung des Beitrags ist auch per Dauerauftrag möglich.

  • 5. Können der Beitrag, die Kursgebühr, die Umlage und der Abteilungsbeitrag aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 c zu tragen.

  • 6. Für die noch nicht volljährigen Mitglieder ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  • 1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

  • 2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechtsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 11 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen des Vereins
  • 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, den Verhaltenskodex, das Kinderschutzkonzept, die Regelungen der Good Compliance sowie der Ordnungen des Vereins zu beachten, einzuhalten und insbesondere deren Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes verstoßen:

    a) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Quartals- bzw. Abteilungsbeitrags trotz Mahnung;



    b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

    c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,


    d) wegen unehrenhafter Handlungen,

    können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand Maßnahmen verhängt werden.

  • 2. Diese Maßnahmen sind:

    1. a) Verwarnung

      b) Verweis

      c) Geldbuße (bis zu 500,- EUR)

      d) befristeter bis maximal dreimonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb;

      e) Ausschluss aus dem Verein (§ 8 Abs. 1 bis 4)

      f) Streichung aus der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 5)

    • 3. Das Verfahren ist durch den Gesamtvorstand zu leiten. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Maßnahme samt Begründung zu informieren.

    • 4. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform zuzuleiten. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

    • 5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.

    D. Organe des Vereins
    § 12 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung;

      b) der geschäftsführende Vorstand;

      c) der Gesamtvorstand;

      d) die Jugendversammlung;

      e) der Jugendvorstand.

    § 13 Mitgliederversammlung
    • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als Jahreshauptversammlung in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.

    • 2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

    • 3. Der geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungs-punkte. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 2.

    • 4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    • 5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

      a) Festlegen der Richtlinien für die Vereinsarbeit
;

      b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstandes;

      c) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den geschäftsführenden Vorstandes;

      d) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
;

      e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
;

      f) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes
;

      g) Wahl des Kassenprüfers;

      h) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;

      i) Änderung des Vereinszwecks
;

      j) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
;.

    • 6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Für die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes sowie für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, der dem amtierenden geschäftsführenden Vorstand nicht angehören darf. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

    • 7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

    • 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    • 9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    • 10. Abstimmungen nach den §§ 23 und 24 dieser Satzung dürfen nur durch Personen erfolgen, die mindestens seit dem 30. Juni des Vorjahres Mitglied im Sinne dieser Satzung sind.

    • 11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    • 12. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Abwesende können nur gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, in Textform oder dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber mündlich erklärt haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

    • 13. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. 13. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, 13. wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

    • 14. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 15. Januar des Jahres zugehen

    • 15. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

    • 16. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzu-nehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

    • 17. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

    • 18. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

    § 14 geschäftsführender Vorstand
    • 1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem:


      a) 1. Vorsitzenden,


      b) 2. Vorsitzenden,


      Ihnen obliegt die Führung des Vereins.
    • 2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    • 3. Vertretungsberechtigt ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach Absatz 1.


    • 4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweils im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 4. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

    • 5. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche in Textform zu protokollieren. Per Email gefasste Beschlüsse sind digital zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Geschäftsordnung.


    • 6. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte sowie einen Beirat ernennen.

    • 7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.


    • 8. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 


    • 9. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins Abwesende können nur gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich oder dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber mündlich erklärt haben. 


    • 10. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens; letzteres mit Ausnahme der Verwendung im Falle der Vereinsauflösung. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:


      a) Vorbereitung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,


      b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,


      c) Aufnahme von Mitgliedern,


      d) Angelegenheiten, die aufgrund ihrer äußersten Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen,


      e) Ehrungen für sportliche Leistungen und ehrenamtliche Tätigkeit nach der Ehrungsordnung,


      f) Abschluss von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen nach § 611 BGB,


      g) Abschluss von kurzfristigen Beschäftigungen (§ 40 a Abs. 1 EStG).

    • 11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.


    • 12. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der geschäftsführende Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen und einen besonderen Vertreter (§ 30 BGB) bestellen. Auch sind kurzfristige Beschäftigungen nach § 40 a Abs. 1 EStG möglich. Einzelheiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

    • 13. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen, der das Amt bis zur nächsten Neuwahl führt. Einzelheiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

    • 14. Für seinen Aufwand können ehrenamtlich Tätige des Vereins eine Entschädigung im Rahmen des § 3 Abs. 26 a Satz 1 EStG erhalten.

    • 15. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen.


    • 16. Der gesamte geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


    § 15 Gesamtvorstand
    • 1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

      a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

      b) den Abteilungsleitern,

      c) dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.

    • 2. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

      a) Beschlussfassung über Gründung von Abteilungen,

      b) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,

      c) Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,

      d) kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

      e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Aufnahme- und Kursgebühren.

    § 16 Abteilungen
    • 1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

    • 2. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

    • 3. Die Abteilung wird durch den Ansprechpartner (AP), bzw. den Abteilungsobmann und ggf. weiteren Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Ver-sammlungen werden nach Bedarf einberufen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Abteilungsordnung.

    • 4. Ansprechpartner (AP) bzw. Abteilungsobleute und ggf. weitere Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

    • 5. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

    E. Vereinsjugend
    § 17 Vereinsjugend
    • 1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

    • 2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

    • 3. Organe der Vereinsjugend sind:

      a) der Jugendvorstand

      b) die Jugendversammlung

      Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Eine Wahl ist nur möglich, wenn bereits das 16. Lebensjahr vollendet worden ist.

    • 4. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

    F. Sonstige Bestimmungen
    § 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
    • 1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

    • 2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

    • 3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

    • 4. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

    • 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwen-dungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

    • 6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

    • 7. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

    § 19 Kassenprüfung
    • 1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören darf.

    • 2. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

    • 3. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

    • 4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Mitglieder-versammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

    § 20 Vereinsordnungen
    • 1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

      a) Beitragsordnung

      b) Datenschutzordnung

      c) Ehrungsordnung

      d) Finanzordnung

      e) Geschäftsordnung

      f) Kinderschutzkonzept.

    • 2. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

    • 3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

    § 21 Haftung
    • 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamts-freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    • 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Diebstahl. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Unfälle, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet, haftet der Verein nur, soweit solche Schäden und Unfälle durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 22 Datenschutz
    • 1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO bzw. EU-DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    • 2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    • 3. Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung.

    G. Schlussbestimmungen
    § 23 Fusion und Verschmelzung

    Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden.



    Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wie mit den Rechten und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte zu verfahren ist, regelt der Verschmelzungsvertrag.

    § 24 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
    • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‚Auflösung des Vereins‘ stehen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    • 2. Falls die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die dann amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

    • 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    • 4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..

    § 25 Schlussvorschriften und Gültigkeit dieser Satzung
    • 1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. Benennungen der Funktion gelten in der diversen Form, sofern diese von divers oder nicht-binär bezeichneten Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau sehen, ausgeübt werden.

    • 2. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Februar 2024 beschlossen.

    • 3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Dortmund, 7. Mai 2024, VR 7602 | Amtsgericht Dortmund